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AGB

AGBs (2023/2024)

 

NUWAVE MEDIA = Auftragnehmer, Designpartner AG = Auftraggeber Aufträge an den AN basieren auf den folgenden Auftragsbedingungen:

 

 

1.  Auftragserteilung

Ein Auftrag zwischen NUWAVE MEDIA und dem AG kommt zustande, wenn NUWAVE MEDIA im Einverständnis mit dem AG für diesen tätig wird, durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den AG auf der Basis des Angebots oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags.

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2.  Geheimhaltung 

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen durch Zusammenarbeit bekanntwerdenden Tatsachen der Forschungs- und Entwicklungsarbeit, sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

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3.  Urheberrechte

Die Vorschläge und Entwürfe von NUWAVE MEDIA stellen sich als persönliche geistige Schöpfung dar, für die das Urheberrechtsgesetz gilt. Sie dürfen weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details ist unzulässig. NUWAVE MEDIA kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf den Designer als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl von NUWAVE MEDIA versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden. NUWAVE MEDIA ist berechtigt, in eigenen Veröffentlichungen auf die Mitarbeit hinzuweisen.

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4.  Schutzrechte

Der Auftraggeber ist berechtigt ein Design nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung von NUWAVE MEDIA anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarung. Das Urheberrecht verbleibt bei NUWAVE MEDIA als Erfinder. NUWAVE MEDIA übernimmt keine Verantwortung gegenüber Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten, die von Dritten gegen den AG oder NUWAVE MEDIA erhoben werden. Die Vergütung für die Nutzung und Verwertung der anfallenden Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster und Patente erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, auf der Basis des Arbeitnehmer-Erfindergesetzes, das heißt, Mitarbeiter von NUWAVE MEDIA sind wie Mitarbeiter des AG zu behandeln.

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5.  Nutzungsrechte

Die Arbeiten von NUWAVE MEDIA dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Erst mit der Zahlung

des vereinbarten Honorars erwirbt der AG die ihm im vereinbarten Umfang übertragenen Nutzungsrechte. Der Umfang des Überganges muss in jedem Falle gesondert schriftlich vereinbart werden. An Varianten des Entwurfes, nicht ausgearbeiteten Skizzen, Modellen und Zeichnungen erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von NUWAVE MEDIA nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Eine von NUWAVE MEDIA anzufertigende Designstudie dient der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten und der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen, Lösungen und Entwürfen bedarf eines Auftrages zur Weiterentwicklung oder anderer Vereinbarungen mit NUWAVE MEDIA. Designübertragung auf andere Produkte das von NUWAVE MEDIA entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen auf andere Gegenstände als die in der Aufgabenstellung beschriebenen nur mit Zustimmung des Designers und gegen eine angemessene Honorierung übertragen werden.

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6.  Honorar

Art und Höhe der Vergütungsansprüche und Zahlungen basieren auf den vertraglich vereinbarten Sätzen, diese sind Bestandteil des Angebots/Auftrags. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie gründen kein Miturheberrecht. Abgelehnte, nicht zur Ausführung gelangende Vorschläge/Entwürfe sind auch ohne Nutzung honorarberechtigt. Eine spätere Nutzung setzt in jedem Falle die Zustimmung von NUWAVE MEDIA und die Bezahlung eines zu vereinbarendenNutzungshonorars voraus.

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7.  Zahlungen

Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. NUWAVE MEDIA behält sich Eigentumsrechte bis zur Zahlung vor. Dem AG steht bezüglich der fälligen Forderungen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht auf Aufrechnung zu.

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8.  Bearbeitungszeiträume und Termine

Beide Vertragspartner sind zu zügiger Arbeit verpflichtet. Bearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von NUWAVE MEDIA nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch den Auftraggeber oder bei Eintreten höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen wird die Terminplanung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert. Beide Parteien haben gegenseitige Mitteilungspflicht bei Änderungen des vereinbarten Zeitplans.

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9.  Änderungen des Vertragsumfangs 

Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, so ist NUWAVE MEDIA berechtigt, diese Mehrkosten sowie die nachweisbaren Materialkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10% des

vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird der vereinbarte Auftragsrahmen um mehr als 10% überschritten, so ist NUWAVE MEDIA verpflichtet, den AG zu informieren und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt. Akzeptiert der AG das neue Angebot nicht, ist er berechtigt, vom Angebot zurückzutreten. In diesem Falle steht NUWAVE MEDIA die Vergütung für die im Rahmen des Angebots bisher geleisteten Arbeiten zu, einschließlich eines vereinbarten Nutzungshonorars, wenn das Produkt realisiert wird.

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10.  Vorzeitiger Projektabbruch

Der AG ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag zu kündigen. In diesem Fall werden die von NUWAVE MEDIA bis dahin erbrachte Leistungen und die angefallenen Sachkosten abgerechnet. Eine bereits begonnene Arbeitsphase wird auch dann als abgeschlossen berechnet, wenn der Auftraggeber auf die Arbeitsergebnisse verzichtet. Bei getrennter Abrechnung von Zeit und Nutzung ist für die ganze oder teilweise Verwertung der bis zum Projektabbruch erarbeiteten Ideen, Entwürfe und Ergebnisse eine Vereinbarung zu treffen, mindestens jedoch eine Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Nutzungshonorars.

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11.  Änderung am Produkt/Erzeugnis 

Der AG hat das Produkt/Entwurf so zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie es mit NUWAVE MEDIA festgelegt ist. Änderungen bedürfen der Zustimmung von NUWAVE MEDIA. Wesentliche formale Bestandteile dürfen nur mit Zustimmung von NUWAVE MEDIA für andere Produkte/Einsatzbereiche verwendet werden.

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12.  Belegstücke/Freiexemplare

NUWAVE MEDIA erhält von jedem nach seinem Entwurf produzierten Erzeugnisses, vom Auftraggeber 1-3 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung frei Büro des Designers zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 500.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte reproduzierbare Ergebnisse oder digitale Unterlagen in gut reproduzierbarer Auflösung und professioneller Qualität. Ebenso erhält der Designer Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä.

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13.  Haftung

NUWAVE MEDIA haftet nur für einen nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung beschränkt sich, auf welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mag, auf den unmittelbaren Sachschaden an den zu bearbeitenden Gegenständen und Produkten. Nach Übernahme von Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Modellen o.ä. hat NUWAVE MEDIA nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftung für Schäden aus Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser begrenzt sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, auf die Hälfte der Auftragssumme. Jede darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. NUWAVE MEDIA haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Eine Haftung von NUWAVE MEDIA für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt. Jede darüberhinausgehende Haftung von NUWAVE MEDIA ist ausgeschlossen.

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14.  Mängelrügen 

Mängelrügen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf der Sache nach nicht gerechtfertigten Abweichungen der Entwürfe, Zeichnungen, Modelle bezüglich der Absprachen mit dem AG beziehen. Die Gewährleistungsansprüche des AG sind auf Nachbesserungsansprüche beschränkt. Weitergehende Ansprüche des AG bestehen nicht.

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15.  Vorbehalte/Erfüllungsort

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Sind einzelne oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder gegenstandslos, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen nicht. Erfüllungsort ist der Sitz von NUWAVE MEDIA (General-Stephan-Str.5, D-92447 Schwarzhofen).

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Stand: Oktober 2023

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